435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 123 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Investitionen
Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 123 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Investitionen
1. Investitionen bis zu 200 000 Franken werden im Rahmen von Betriebsbeiträgen finanziert.
2. Investitionen, die im Einzelfall 200 000 Franken übersteigen, werden als Investitionsbeiträge gewährt.
3. Für Investitionen gemäss Absatz 2 werden keine Abschreibungskosten anerkannt.