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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 122 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Planung und Abrechnung

Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 122 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Planung und Abrechnung

1. Die Planungs- und Abschlussprozesse werden auf der Grundlage der Produktstruktur und nach den Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts durchgeführt. Sie richten sich nach dem kantonalen Terminplan.

2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt den Kantonsbeitrag über die Summe der Produkte fest. Die Beiträge können in Pauschalen ausgerichtet werden.

3. Es überprüft die Jahresrechnung und genehmigt die Endabrechnung im Folgejahr.

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