435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 122 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Planung und Abrechnung
Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 122 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Planung und Abrechnung
1. Die Planungs- und Abschlussprozesse werden auf der Grundlage der Produktstruktur und nach den Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts durchgeführt. Sie richten sich nach dem kantonalen Terminplan.
2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt den Kantonsbeitrag über die Summe der Produkte fest. Die Beiträge können in Pauschalen ausgerichtet werden.
3. Es überprüft die Jahresrechnung und genehmigt die Endabrechnung im Folgejahr.