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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 121 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Subventionierte Anbieter mit Finanzierung der Restkosten 1 Grundsatz

Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 121 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Subventionierte Anbieter mit Finanzierung der Restkosten 1 Grundsatz

1. Der Kanton trägt die Kosten des Leistungsangebots nach Abzug der Beiträge anderer Kantone, der Schul- und Kursgebühren und weiterer Erlöse, sofern die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen.

2. Als Kosten werden Personalkosten, Sachkosten (inkl. Dienstleistungs- und Raumkosten) sowie effektive Zinskosten anerkannt. Vorbehalten bleibt Artikel 123.

3. Als Obergrenze für die Anerkennung von Kosten gelten die Vorgaben des Kantons für die kantonalen Anbieter.

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