435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 121 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Subventionierte Anbieter mit Finanzierung der Restkosten 1 Grundsatz
Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 121 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Subventionierte Anbieter mit Finanzierung der Restkosten 1 Grundsatz
1. Der Kanton trägt die Kosten des Leistungsangebots nach Abzug der Beiträge anderer Kantone, der Schul- und Kursgebühren und weiterer Erlöse, sofern die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen.
2. Als Kosten werden Personalkosten, Sachkosten (inkl. Dienstleistungs- und Raumkosten) sowie effektive Zinskosten anerkannt. Vorbehalten bleibt Artikel 123.
3. Als Obergrenze für die Anerkennung von Kosten gelten die Vorgaben des Kantons für die kantonalen Anbieter.