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Art. 120 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Kantonale Anbieter

Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 120 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Kantonale Anbieter

1. Der Kanton trägt die Kosten des Leistungsangebots nach Abzug der Beiträge anderer Kantone, der Schul- und Kursgebühren und weiterer Erlöse.

2. Wird nachfolgend für subventionierte Anbieter ein prozentualer Höchstbeitrag festgelegt, gilt für die kantonalen Anbieter ein entsprechender minimaler Kostendeckungsgrad.

3. Für einzelne Angebote können Pauschalen vereinbart werden.

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