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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Mitsprache

Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Mitsprache

1. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.

2. Das Nähere wird in der Bildungsbewilligung und im Schulreglement geregelt.

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