435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Mitsprache
Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Mitsprache
1. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.
2. Das Nähere wird in der Bildungsbewilligung und im Schulreglement geregelt.