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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 11a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Bekanntgabe Lehrbetriebsdaten

Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Bekanntgabe Lehrbetriebsdaten

1. Zur Vermittlung von Lehrstellen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt folgende Daten von Lehrbetrieben auf dem Internet bekannt geben

a) Name,

b) Postadresse,

c) Telefonnummer und

d) E-Mail-Adresse.

2. Ist ein Lehrbetrieb mit der Bekanntgabe nicht einverstanden, teilt er dies dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt schriftlich mit.

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