435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 11a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Bekanntgabe Lehrbetriebsdaten
Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 11a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Bekanntgabe Lehrbetriebsdaten
1. Zur Vermittlung von Lehrstellen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt folgende Daten von Lehrbetrieben auf dem Internet bekannt geben
a) Name,
b) Postadresse,
c) Telefonnummer und
d) E-Mail-Adresse.
2. Ist ein Lehrbetrieb mit der Bekanntgabe nicht einverstanden, teilt er dies dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt schriftlich mit.