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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 119 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Infrastrukturbenutzung

Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 119 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Infrastrukturbenutzung

1. Die Berufsfachschulen stellen den Anbietern von Leistungen gemäss Artikel 126 bis 131 für die Benutzung der Infrastruktur verursachergerechte Kosten in Rechnung. Diese entsprechen mindestens den direkten Kosten.

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