435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 119 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Infrastrukturbenutzung
Finanzierung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 119 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Infrastrukturbenutzung
1. Die Berufsfachschulen stellen den Anbietern von Leistungen gemäss Artikel 126 bis 131 für die Benutzung der Infrastruktur verursachergerechte Kosten in Rechnung. Diese entsprechen mindestens den direkten Kosten.