435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 118 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Controlling
Steuerung des Leistungsangebots - Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge
Art. 118 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Controlling
1. Mit einem regelmässigen Controlling überprüft die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts die Zielerreichung, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit der Angebote. Sie orientiert sich dabei an den kantonalen Qualitätsstandards.
1a. Sie stellt im weiteren sicher, dass sich der Personalbestand, der ausserhalb des gesamtkantonalen Stellenplans liegt, im Rahmen der bewilligten Ressourcen bewegt.
2. Sie hält das Ergebnis mit den vereinbarten Zielsetzungen und Massnahmen in einem Bericht fest.