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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 118 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Controlling

Steuerung des Leistungsangebots - Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge
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Art. 118 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Controlling

1. Mit einem regelmässigen Controlling überprüft die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts die Zielerreichung, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit der Angebote. Sie orientiert sich dabei an den kantonalen Qualitätsstandards.

1a. Sie stellt im weiteren sicher, dass sich der Personalbestand, der ausserhalb des gesamtkantonalen Stellenplans liegt, im Rahmen der bewilligten Ressourcen bewegt.

2. Sie hält das Ergebnis mit den vereinbarten Zielsetzungen und Massnahmen in einem Bericht fest.

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