Art. 117 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Auflösung von Übertragungsverträgen und Leistungsverträgen
Art. 117 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Auflösung von Übertragungsverträgen und Leistungsverträgen
1. Der Regierungsrat kann den Übertragungsvertrag bzw. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt den Leistungsvertrag auf Ende eines Schul- oder Kalenderjahrs mit einer Frist von einem Jahr auflösen, wenn insbesondere
a) die gesetzlichen Grundlagen ändern,
b) die Einhaltung der bundesrechtlichen oder der kantonalen Vorschriften nicht mehr gewährleistet ist oder
c) das Ergebnis der Qualitätsprüfung wiederholt negativ ausfällt.
2. In schwer wiegenden Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe b kann der Leistungsvertrag fristlos aufgelöst werden.
3. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann bereits ausgerichtete Beiträge ganz oder teilweise gemäss den Bestimmungen der Staatsbeitragsgesetzgebung zurückfordern.
4. Es ergreift flankierende Massnahmen zum Schutz der Lernenden und Lehrkräfte.