435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 116 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Leistungsverträge mit privaten Anbietern
Steuerung des Leistungsangebots - Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge
Art. 116 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Leistungsverträge mit privaten Anbietern
1. Die Leistungsverträge mit privaten Anbietern enthalten zusätzlich folgende Angaben
a) Vorgaben zur Rechnungslegung, -führung und -prüfung, zur Kosten- und Erlösrechnung,
b) Vorgaben zur Festlegung von Kurs- und Studiengebühren,
c) die Regelung der Verantwortlichkeiten und
d) Hinweise auf die Drittwirkung von Grundrechten und auf die Staatsbeitragsgesetzgebung.