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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 116 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Leistungsverträge mit privaten Anbietern

Steuerung des Leistungsangebots - Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge
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Art. 116 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Leistungsverträge mit privaten Anbietern

1. Die Leistungsverträge mit privaten Anbietern enthalten zusätzlich folgende Angaben

a) Vorgaben zur Rechnungslegung, -führung und -prüfung, zur Kosten- und Erlösrechnung,

b) Vorgaben zur Festlegung von Kurs- und Studiengebühren,

c) die Regelung der Verantwortlichkeiten und

d) Hinweise auf die Drittwirkung von Grundrechten und auf die Staatsbeitragsgesetzgebung.

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