435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 114 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Abschluss
Steuerung des Leistungsangebots - Leistungsvereinbarungen und Leistungsverträge
Art. 114 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Abschluss
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt schliesst mit kantonalen Anbietern Leistungsvereinbarungen und mit privaten Anbietern Leistungsverträge ab.
Bei mehrjährigen Leistungsvereinbarungen oder Leistungsverträgen erfolgt der Abschluss unter Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch den Grossen Rat.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann auf den Abschluss eines Leistungsvertrags mit Weiterbildungsanbietern verzichten, wenn der jährliche Beitrag unter 50 000 Franken liegt.