435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 113a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Auswahlverfahren
Steuerung des Leistungsangebots - Übertragung an private Anbieter
Art. 113a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Auswahlverfahren
1. Die gemäss Artikel 113 zuständige Behörde bestimmt die Anbieter auf Gesuch hin.
2. Bei der Auswahl und beim Zuschlag sind insbesondere die folgenden Kriterien zu beachten
a) die Erfahrung und Bewährung der Anbieter im Markt mit gleichen oder ähnlichen Bildungsangeboten,
b) die entstehenden Synergien der Anbieter im Management und im infrastrukturellen Bereich,
c) die Ausbildungstätigkeit der Anbieter als Lehrbetrieb,
d) ein eingeführtes funktionierendes Qualitätsmanagementsystem und
e) der Preis für die Durchführung des Angebots.