435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 113 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Übertragung
Steuerung des Leistungsangebots - Übertragung an private Anbieter
Art. 113 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Übertragung
1. Der Regierungsrat beschliesst gemäss Artikel 35 Absatz 2 BerG und im Rahmen seiner strategischen Vorgaben über die Übertragung der Angebote an private Anbieter. Er regelt dabei Art und Umfang der Übertragung sowie die hoheitlichen Befugnisse.
2. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt überträgt die übrigen Leistungsangebote sowie allfällige hoheitliche Befugnisse an die übrigen privaten Anbieter mit Leistungsvertrag.
3. Eine Übertragung erfolgt, wenn
a. der private Anbieter über die nötigen Kompetenzen verfügt,
b. eine regionale Notwendigkeit besteht und
c. das private Angebot bezüglich Qualität und Kosten den Anforderungen entspricht.
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