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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 112a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

Steuerung des Leistungsangebots - Bedarfserhebung und Planung
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Art. 112a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

1. Der Regierungsrat legt aufgrund der Erhebung und Analyse der Bildungs- und Kulturdirektion nach Artikel 34 Absatz 1 BerG alle vier Jahre die strategischen Vorgaben zum kantonal finanzierten Angebot fest.

2. Die Bildungs- und Kulturdirektion sorgt im Rahmen dieser Vorgaben für das konkrete Leistungsangebot.

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