435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 112a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
Steuerung des Leistungsangebots - Bedarfserhebung und Planung
Art. 112a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
1. Der Regierungsrat legt aufgrund der Erhebung und Analyse der Bildungs- und Kulturdirektion nach Artikel 34 Absatz 1 BerG alle vier Jahre die strategischen Vorgaben zum kantonal finanzierten Angebot fest.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion sorgt im Rahmen dieser Vorgaben für das konkrete Leistungsangebot.