Art. 111 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Grundangebot
Art. 111 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Grundangebot
1. Folgende Dienstleistungen gehören zum Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
a) die Unterstützung der Schulen im Bereich der Berufs- und Ausbildungswahlvorbereitung,
b) die Beratung bei der ersten Berufswahl und bei Studienwahlfragen,
c) die Beratung und Information bei der Laufbahngestaltung und der Weiterbildungsplanung,
d) die Bereitstellung und Bearbeitung von Medien zur Information über Berufe, über Studien und über Weiterbildungsmöglichkeiten,
e) die Führung von Infotheken mit Informationsangeboten über alle Bildungsstufen, Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten sowie
f) spezifische Begleitangebote bei Personen mit erschwerten Bedingungen beim Berufseinstieg.
2. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung kann beim Aufnahmeverfahren in die berufsvorbereitenden Schuljahre beigezogen werden.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.