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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Massnahmen

Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Massnahmen

1. Der Regierungsrat kann zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis und zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann Massnahmen ergreifen wie

a Verbesserung des Übertritts von der Volksschule zur Berufsbildung,

b Vermittlung von Lehrstellen,

c Unterstützung und Begleitung von Lehrstellensuchenden,

d Begleitung und Beratung von Lehrbetrieben,

e Information und Kommunikation,

f Lehrstellenförderung und

g Schaffung und Förderung von Lehrbetriebsverbünden.

2. Die Finanzkompetenzen der Bildungs- und Kulturdirektion bleiben vorbehalten.

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