435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Massnahmen
Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Massnahmen
1. Der Regierungsrat kann zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis und zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann Massnahmen ergreifen wie
a Verbesserung des Übertritts von der Volksschule zur Berufsbildung,
b Vermittlung von Lehrstellen,
c Unterstützung und Begleitung von Lehrstellensuchenden,
d Begleitung und Beratung von Lehrbetrieben,
e Information und Kommunikation,
f Lehrstellenförderung und
g Schaffung und Förderung von Lehrbetriebsverbünden.
2. Die Finanzkompetenzen der Bildungs- und Kulturdirektion bleiben vorbehalten.