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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 107 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Zusammenarbeit

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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Art. 107 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Zusammenarbeit

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt die Lehrkräfte der Sekundarstufen I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden.

Sie arbeitet mit den Lehrbetrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und mit den Bildungsinstitutionen der Sekundarstufen I und II, der Tertiärstufe und der Weiterbildung zusammen.

Sie stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden ab sowie mit Massnahmen, die von anderen Behörden und Institutionen im Bereich der beruflichen Integration getragen werden.

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