Art. 106 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Aufgabe
Art. 106 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Aufgabe
1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
a unterstützt Jugendliche und Erwachsene in ihrer Integration in das Bildungssystem, in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft,
b informiert umfassend über das Bildungsangebot und über alle Bildungsbereiche,
c berät Einzelpersonen und Institutionen in Fragen der Bildungs-, Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung, der Neuorientierung, der Laufbahngestaltung sowie der Anrechnung (Art. 4 Abs. 2 BBV[[12]](#enumeration_itemtext_content_fn_3043023_2_12_c)) von bereits erbrachten Bildungsleistungen.
2. Die Beratung ist vertraulich. Mit dem Einverständnis und im Interesse der betroffenen Person können Daten an Dritte weitergegeben werden.
3. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sorgt für die Bereitstellung von Informationsmitteln.