Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 106 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Aufgabe

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 106 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Aufgabe

1. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

a unterstützt Jugendliche und Erwachsene in ihrer Integration in das Bildungssystem, in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft,

b informiert umfassend über das Bildungsangebot und über alle Bildungsbereiche,

c berät Einzelpersonen und Institutionen in Fragen der Bildungs-, Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung, der Neuorientierung, der Laufbahngestaltung sowie der Anrechnung (Art. 4 Abs. 2 BBV[[12]](#enumeration_itemtext_content_fn_3043023_2_12_c)) von bereits erbrachten Bildungsleistungen.

2. Die Beratung ist vertraulich. Mit dem Einverständnis und im Interesse der betroffenen Person können Daten an Dritte weitergegeben werden.

3. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sorgt für die Bereitstellung von Informationsmitteln.

← Art. 105 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Geltungsbereich Art. 107 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →