435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 105 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
Weiterbildung - Anbieter
Art. 105 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
1. Die Abteilung schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts wählt die Anbieter.
2. Für die Wahl gelten folgende Kriterien
a) Kompetenzen im Fachgebiet,
b) geeignete Infrastruktur,
c) vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten des Anbieters,
d) Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des Angebots und
e) Wirtschaftlichkeit des Angebots.
3. ...