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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 104 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

Weiterbildung - Geförderte Angebote
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Art. 104 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion fördert gemäss Artikel 31 BerG[[11]](#paragraphtext_content_fn_4931035_2_11_c)

a Angebote für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen,

b Angebote für die Unterstützung von Personen, die von tief greifenden wirtschaftlichen und technologischen Veränderungen betroffen sind,

c Angebote für die Qualifizierung von Personen, die in der Weiterbildung tätig sind,

d Angebote zu spezifischen Sachgebieten und Themen,

e Massnahmen zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsangebot sowie

f **\*** begleitende Massnahmen.

2. Sie regelt das Nähere durch Verordnung.

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