435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 104 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
Weiterbildung - Geförderte Angebote
Art. 104 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion fördert gemäss Artikel 31 BerG[[11]](#paragraphtext_content_fn_4931035_2_11_c)
a Angebote für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen,
b Angebote für die Unterstützung von Personen, die von tief greifenden wirtschaftlichen und technologischen Veränderungen betroffen sind,
c Angebote für die Qualifizierung von Personen, die in der Weiterbildung tätig sind,
d Angebote zu spezifischen Sachgebieten und Themen,
e Massnahmen zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsangebot sowie
f **\*** begleitende Massnahmen.
2. Sie regelt das Nähere durch Verordnung.