435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 103 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Aufgaben
Weiterbildung - Allgemeines
Art. 103 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Aufgaben
1. Der Fachrat Weiterbildung erarbeitet Grundlagen und Vorschläge in Fragen der Weiterbildung und berät das Mittelschul- und Berufsbildungsamt und den Berufsbildungsrat. Er macht insbesondere Vorschläge
a) zur Festlegung des bedarfsgerechten und geförderten Angebots,
b) zu Förderschwerpunkten und Prioritäten sowie
c) zum Ausgleich regionaler Unterschiede.