Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 103 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Aufgaben

Weiterbildung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 103 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Aufgaben

1. Der Fachrat Weiterbildung erarbeitet Grundlagen und Vorschläge in Fragen der Weiterbildung und berät das Mittelschul- und Berufsbildungsamt und den Berufsbildungsrat. Er macht insbesondere Vorschläge

a) zur Festlegung des bedarfsgerechten und geförderten Angebots,

b) zu Förderschwerpunkten und Prioritäten sowie

c) zum Ausgleich regionaler Unterschiede.

← Art. 102 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Geltungsbereich Art. 104 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →