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Art. 102 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Fachrat Weiterbildung 1 Zusammensetzung

Weiterbildung - Allgemeines
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Art. 102 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Fachrat Weiterbildung 1 Zusammensetzung

1. Der Fachrat Weiterbildung setzt sich aus höchstens acht Fachpersonen der Weiterbildung zusammen.

2. Bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter zu achten. Die Vertreterinnen und Vertreter des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne werden auf gemeinsamen Vorschlag des Bernjurassischen Rats und des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne ernannt.

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bildungs- und Kulturdirektion, der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion nehmen mit beratender Stimme Einsitz in den Weiterbildungsrat.

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