435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 101 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Koordination mit arbeitsmarktlichen Massnahmen
Weiterbildung - Allgemeines
Art. 101 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Koordination mit arbeitsmarktlichen Massnahmen
1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stimmt das geförderte Angebot mit den von den Arbeitsmarktbehörden getragenen Angeboten und Massnahmen im Bereich der Weiterbildung und anderer Qualifikationsverfahren sowie mit von anderen Behörden und Institutionen getragenen Massnahmen im Bereich der Weiterbildung ab (Art. 29 Abs. 2 BBV).