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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 100 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Massnahmen zur qualitativen Entwicklung der Weiterbildung

Weiterbildung - Allgemeines
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Art. 100 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Massnahmen zur qualitativen Entwicklung der Weiterbildung

1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ergreift Massnahmen zur qualitativen Entwicklung der Weiterbildung, insbesondere

a) durch Förderung der Ausbildung von Personen, die in der Weiterbildung tätig sind,

b) durch die Einführung von einheitlichen Qualitätssystemen und durch Vorgabe von Qualitätskriterien,

c) durch Information, Dokumentation, Beratung und Koordination und

d) durch Unterstützung von Evaluationen und Erhebungen, die in der Regel gemeinsam mit weiteren Akteuren durchgeführt werden.

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