435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil
Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil
Soweit nachfolgend im Bereich der Grundbildung die Abteilungen Betriebliche Bildung bzw. schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts für zuständig erklärt werden, ist für den Berner Jura die französischsprachige Abteilung zuständig.
Die französischsprachige Abteilung nimmt ihre Aufgaben ganz oder teilweise regional wahr.