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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil

Grundbildung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil

Soweit nachfolgend im Bereich der Grundbildung die Abteilungen Betriebliche Bildung bzw. schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts für zuständig erklärt werden, ist für den Berner Jura die französischsprachige Abteilung zuständig.

Die französischsprachige Abteilung nimmt ihre Aufgaben ganz oder teilweise regional wahr.

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