435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für alle Leistungsangebote der Grundbildung, der höheren Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss BerG[2].