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435.111.5 CH-BE

Art. 1 Direktionsverordnung über den Lehrplan Berufsmaturität Natur, Landschaft und Lebensmittel

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Art. 1 Direktionsverordnung über den Lehrplan Berufsmaturität Natur, Landschaft und Lebensmittel

1. Der im Anhang 1 veröffentlichte Lehrplan Berufsmaturität Natur, Landschaft und Lebensmittel vom 30. Juni 2014, einschliesslich der Änderungen vom 8. Januar 2018, regelt die verbindlichen Inhalte der Ausbildung und gilt für sowohl für kantonale als auch private Bildungsanbieter im Kanton Bern, die eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturitätsausbildung Ausrichtung Natur, Landschaft und Lebensmittel anbieten.

Anhang 1 Art. A1-1 Direktionsverordnung über den Lehrplan Berufsmaturität Natur, Landschaft und Lebensmittel →

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