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435.111.4 CH-BE

Art. 1 Direktionsverordnung über den Lehrplan Berufsmaturität Technik, Architektur, Life Sciences

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Art. 1 Direktionsverordnung über den Lehrplan Berufsmaturität Technik, Architektur, Life Sciences

1. Der im Anhang 1 veröffentlichte Lehrplan Berufsmaturität Technik, Architektur, Life Sciences vom 30. Juni 2014, einschliesslich der Änderungen vom 8. Januar 2018, regelt die verbindlichen Inhalte der Ausbildung und gilt für sowohl für kantonale als auch private Bildungsanbieter im Kanton Bern, die eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturitätsausbildung Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences anbieten.

Anhang 1 Art. A1-1 Direktionsverordnung über den Lehrplan Berufsmaturität Technik, Architektur, Life Sciences →

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