Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 98 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 98 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Inkrafttreten

1. Der Entschädigungsansatz gemäss Artikel 91 und 92 gilt rückwirkend ab 1. Januar 2006.

2. Die Aufnahmebestimmungen in die Berufsmaturitätsschulen gemäss Artikel 35 bis 49 gelten ab 1. August 2006.

3. Die übrigen Bestimmungen der Direktionsverordnung treten auf den 1. Juni 2006 in Kraft.

← Art. 97 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →