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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 97 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 97 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Übergangsbestimmung

1. Für die BM-Prüfungen des Schuljahres 2005/06 gelten die bisherigen Bestimmungen.

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