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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 95c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Abgeltung

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften
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Art. 95c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Abgeltung

1. Die Abgeltung der Unterstützung beträgt

a) für die berufseinsteigende oder wiedereinsteigende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente,

b) für die unterstützende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft.

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