435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 95c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Abgeltung
Übrige Finanzierungsbestimmungen - Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften
Art. 95c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Abgeltung
1. Die Abgeltung der Unterstützung beträgt
a) für die berufseinsteigende oder wiedereinsteigende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente,
b) für die unterstützende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft.