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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 95b Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Unterstützung

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften
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Art. 95b Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Unterstützung

Die Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften kann im ersten Jahr des selbstständigen Unterrichts abgegolten werden.

Sie wird von den Lehrkräften erbracht, die an derselben Schule unterrichten. Aus wichtigen Gründen kann sie von Lehrkräften erbracht werden, die an einer anderen Schule unterrichten.

Die Unterstützung wird in der Regel während eines Semesters abgegolten. In begründeten Fällen kann die Abgeltung um ein Semester verlängert werden.

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