435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 95a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Berufseinsteigende und wiedereinsteigende Lehrkräfte
Übrige Finanzierungsbestimmungen - Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften
Art. 95a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Berufseinsteigende und wiedereinsteigende Lehrkräfte
Berufseinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die das erste Mal selbstständig unterrichten und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.
Wiedereinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die nach einer Pause von mindestens zwei Jahren wieder in den Beruf einsteigen und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.