435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 95 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 5. Übrige Entschädigungen
Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen
Art. 95 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 5. Übrige Entschädigungen
1. Es werden folgende übrige Entschädigungen ausgerichtet
a Präsidentin bzw. Präsident KBMK: 3000 Franken pro Jahr,
b Präsidentin bzw. Präsident Konferenz der Berufsfachschulen des Kantons Bern (KBB): 3000 Franken pro Jahr.
2. Für Sonderaufträge im Zusammenhang mit der Berufsmaturität kann den Expertinnen und Experten sowie den Hauptexpertinnen und Hauptexperten eine Entschädigung von 60 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.