435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 94 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 4. Lehrkräfte
Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen
Art. 94 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 4. Lehrkräfte
Die Mitarbeit der Lehrkräfte als Examinatorinnen und Examinatoren oder als Expertinnen und Experten an schulinternen Aufnahme- und Abschlussprüfungen ist Teil des Lehrerauftrags.
Erfolgt ein Einsatz ausserhalb der ordentlichen Jahresarbeitszeit, wird die zusätzliche Arbeitszeit in der Individuellen Pensenbuchhaltung gemäss den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung berücksichtigt, sofern eine solche geführt wird.