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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 93 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 3. BM-Prüfungen

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen
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Art. 93 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 3. BM-Prüfungen

1. Die Entschädigung der BM-Expertinnen und -Experten beträgt bei schriftlichen Prüfungen pro Kandidatin oder Kandidaten pro halbe Prüfungsstunde drei Franken zuzüglich eines Sockelbeitrags von zwei Franken. Die massgebende Prüfungsdauer richtet sich nach dem RLP-BM. Pro Schule wird mindestens die Entschädigung für acht Prüfungen ausgerichtet.

2. Die Entschädigung der Expertinnen und Experten beträgt für alle mündlich geprüften Fächer pro Kandidatin oder Kandidaten 18 Franken, wobei pro Prüfungshalbtag mindestens der Betrag für sechs Prüfungen ausgerichtet wird. Pro Schule wird mindestens die Entschädigung für acht Prüfungen ausgerichtet.

3. Für deutlich über die normale Beanspruchung hinausgehende Experten- oder Hauptexpertentätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren, kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission bzw. durch die Hauptexpertin oder den Hauptexperten eine Entschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgereichtet werden.

4. Für den Ersatz der Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.[10]

5. Sofern Hauptexpertinnen und -experten sowie Validierungsexpertinnen und -experten Dozierende der Berner Fachhochschule sind, werden sie von dieser entschädigt. Andere Hauptexpertinnen und -experten sowie Validierungsexpertinnen und -experten erhalten eine Pauschale, die sich nach der Vereinbarung zwischen der Berner Fachhochschule und dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt richtet.

6. Bei Prüfungsbesuchen gelten für die Mitglieder der KBMK und für die BM-Hauptexpertinnen und -Hauptexperten die kantonalen Bestimmungen über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen.[11]

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