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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 92a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 2a. Mündliche Aufnahmeprüfungen HMS, IMS, BM 1 und HMS mit BM

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen
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Art. 92a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 2a. Mündliche Aufnahmeprüfungen HMS, IMS, BM 1 und HMS mit BM

1. Die Entschädigung der Expertinnen und Experten beträgt für die mündlichen Aufnahmeprüfungen an die HMS, die IMS, die BM 1 und die HMS mit BM in der zweiten Landessprache sechs Franken pro Kandidatin oder Kandidat.

2. Pro Prüfungshalbtag wird dabei mindestens die Entschädigung für 18 Prüfungen und pro Schule mindestens die Entschädigung für 24 Prüfungen ausgerichtet.

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