435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 92 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 2. Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Expertinnen und Experten
Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen
Art. 92 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 2. Chefexpertinnen und Chefexperten sowie Expertinnen und Experten
1. Die Entschädigung der Chefexpertinnen und Chefexperten sowie der Expertinnen und Experten beträgt 45 Franken pro Stunde. Die Reisezeit wird mitberücksichtigt.
2. Die Chefexpertinnen und Chefexperten erhalten für erweiterte Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen folgenden zeitlichen Aufwand nach Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich entschädigt
a. vier Stunden pro Teil- und pro Hauptprüfung sowie
b. Anzahl Stunden gemäss Tabelle im Anhang 3.
3. Verpflegungsspesen sind in der Entschädigung gemäss Absatz 1 inbegriffen.
4. Für den Ersatz der übrigen Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.