Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 91 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 1. Mitglieder der KPK und Fachpersonen aus der beruflichen Praxis

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Entschädigungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 91 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 1. Mitglieder der KPK und Fachpersonen aus der beruflichen Praxis

1. Die Entschädigung für Mitglieder der kantonalen Prüfungskommission (KPK) sowie für Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beträgt 45 Franken pro Stunde. Die Reisezeit wird mitberücksichtigt.

1a

Die Entschädigung für Fachpersonen aus der beruflichen Praxis beträgt 15 Franken für die genutzten privaten Informatikmittel pro elektronisch durchgeführten Abklärungsauftrag im Rahmen von Bildungsbewilligungsgesuchen.

2. Verpflegungsspesen sind in der Entschädigung gemäss Absatz 1 inbegriffen.

3. Für den Ersatz der übrigen Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.

← Art. 89 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil Art. 92 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →