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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 9 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufgaben der Schulleitung

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
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Art. 9 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufgaben der Schulleitung

1. Die Schulleitung

a organisiert und pflegt die Zusammenarbeit mit dem Schulrat,

b * schliesst mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Leistungsvereinbarung ab,

c erarbeitet die Finanz- und Investitionsplanung,

d ist zuständig für die Aufbau- und Ablauforganisation,

e sorgt für eine geeignete interne und externe Kommunikation,

f sorgt für die Schul- und Qualitätsentwicklung nach den kantonalen Vorgaben,

g * stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte an,

h ist verantwortlich für die Personalplanung, den Personaleinsatz und die Personalentwicklung,

i berät und führt die Lehrkräfte in fachlicher und pädagogischer Hinsicht,

k schliesst bei Vollzeitausbildungen die Ausbildungsverträge mit den Auszubildenden ab,

l * rekrutiert Praktikumsbetriebe und überwacht ihre Ausbildungstätigkeit, vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss Artikel 21g,

m erlässt Stellenbeschreibungen,

n ist verantwortlich für die Unterrichtsorganisation und den Stundenplan,

o ist verantwortlich für die Überprüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Berufsfachschulunterricht und die Zulassung von Hospitantinnen und Hospitanten,

p * ...

q ist zuständig für die Ferienordnung,

r regelt die Benutzung der Schulanlagen und sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen für deren Unterhalt,

s ist zuständiges Organ für die Erhebung von Gebühren,

t ist zuständiges Organ für Aufnahme- und Promotionsentscheide sowie für Semester- und Abschlusszeugnisse,

t1 * bewilligt Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen von Lernenden mit Behinderungen,

u ist zuständiges Organ für Dispensations- und Disziplinarentscheide,

v ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Aufbewahrung der Akten,

w arbeitet mit anderen berufsbildungsrelevanten öffentlichen und privaten Gremien zusammen.

2. Die Schulleitung ist zudem für alle Geschäfte zuständig, die nicht explizit einem andern Organ zugeordnet sind.

3. Die Gesamtverantwortung der Schulleitung kann auf höchstens zwei Personen aufgeteilt werden. Die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen werden in individuellen Stellenbeschreibungen geregelt.

4. Aufgaben und Kompetenzen gemäss Absatz 1 Buchstaben h bis w können an die Abteilungsleitung delegiert werden.

5. Hoheitliche Befugnisse müssen im Schulreglement an die Abteilungsleitung delegiert werden.

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