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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 89 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV)

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Mensen und Internate
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Art. 89 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV)

1. Zum Entscheid, ob eine Mensa kostendeckend geführt werden kann, werden folgende Kennzahlen erhoben

a) Warenaufwand im Verhältnis zum Umsatz,

b) Personalaufwand im Verhältnis zum Umsatz und

c) **\* Aufwand Unternehmungsführung und Unternehmensgewinn im Verhältnis zum Umsatz.

2. Die Werte der Kennzahlen müssen in den branchenüblichen Bandbreiten liegen. Lokale Besonderheiten können berücksichtigt werden.

3. Die Berechnung des Kostendeckungsgrades ist gemäss einem vorgegebenen Kalkulationsschema einzureichen.

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