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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 87 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Spesen der Lehrkräfte

Übrige Finanzierungsbestimmungen - Budget und Jahresrechnung von subventionierten Angeboten
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Art. 87 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Spesen der Lehrkräfte

1. Spesen werden höchstens im Rahmen der kantonalen Ansätze anerkannt.

2. Bei bezahlten Bildungsurlauben werden keine Spesen anerkannt.

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