435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 87 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Spesen der Lehrkräfte
Übrige Finanzierungsbestimmungen - Budget und Jahresrechnung von subventionierten Angeboten
Art. 87 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Spesen der Lehrkräfte
1. Spesen werden höchstens im Rahmen der kantonalen Ansätze anerkannt.
2. Bei bezahlten Bildungsurlauben werden keine Spesen anerkannt.