435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 85 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Kontenplan, Bruttoprinzip
Übrige Finanzierungsbestimmungen - Budget und Jahresrechnung von subventionierten Angeboten
Art. 85 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Kontenplan, Bruttoprinzip
1. Der Kontenplan der Finanzbuchhaltung richtet sich nach dem Harmonisierten Rechnungsmodell der öffentlichen Haushalte (HRM).
2. Es gilt das Bruttoprinzip. Alle Aufwände sind in einem Aufwandkonto und alle Erträge in einem Ertragskonto zu verbuchen. Aufwand- und Ertragsminderungen sind möglich, wenn die Korrekturen im selben Jahr erfolgen und denselben Gegenstand betreffen.