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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 84 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV)

Übertragung an private Anbieter - Ausschreibungsverfahren
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Art. 84 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV)

1. Für das Ausschreibungsverfahren von Bildungsangeboten gelten die Schwellenwerte und Verfahrensarten für Dienstleistungen des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG).

2. Eine Ausschreibung erfolgt im Amtlichen Schulblatt und in den geeigneten Fachzeitschriften.

3. Ein Zuschlag erfolgt nach den Kriterien Qualität und Preis.

4. Der Zuschlag wird schriftlich eröffnet und begründet. Er kann nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden.

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