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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 81 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 3. Beiträge an weitere begleitende Massnahmen

Weiterbildung
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Art. 81 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 3. Beiträge an weitere begleitende Massnahmen

1\. Die weiteren begleitenden Massnahmen umfassen insbesondere Leistungen wie Bildungsberatung, Entwicklungsarbeiten sowie Sensibilisierungskampagnen.

2\. Die Beiträge werden situationsbezogen gemäss Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d BerV bewilligt.

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