435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 81 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 3. Beiträge an weitere begleitende Massnahmen
Weiterbildung
Art. 81 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 3. Beiträge an weitere begleitende Massnahmen
1\. Die weiteren begleitenden Massnahmen umfassen insbesondere Leistungen wie Bildungsberatung, Entwicklungsarbeiten sowie Sensibilisierungskampagnen.
2\. Die Beiträge werden situationsbezogen gemäss Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d BerV bewilligt.