Art. 80 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 2. Beiträge an die Publikation eines regionalen Kursprogramms
Art. 80 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 2. Beiträge an die Publikation eines regionalen Kursprogramms
1. An Institutionen, die ein regionales Kursprogramm herausgeben, können Druckkostenbeiträge gesprochen werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind
a) Auf der Titelseite ist ersichtlich, dass es sich um ein regionales Kursprogramm verschiedener Anbieter handelt (Erscheinungsbild).
b) Alle gemeinnützigen Anbieter einer Region einschliesslich der Berufsfachschulen erhalten die Möglichkeit und werden aufgefordert, ihre Angebote für Erwachsene einzubringen oder zumindest ihre Adressen und Schwerpunkte auszuschreiben. Diese Möglichkeit muss nachgewiesen werden. Kommerzielle Anbieter können ihre Angebote in den Regionalprogrammen auch ausschreiben.
c) Von den ausgeschriebenen Kursen werden in der Regel weniger als 60 Prozent durch die gleiche Trägerschaft angeboten.
d) Die Publikation enthält in der Regel über 50 Kursangebote und ein nach Themen gegliedertes Inhaltsverzeichnis mit den entsprechenden Seitenzahlen.
e) Die Kursausschreibungen innerhalb der Publikation sind gleich strukturiert und nach Themenbereichen aufgelistet. Innerhalb dieser sind sie chronologisch aufgeführt.
f) * ...
2. Es werden höchstens 70 Prozent an die Druckkosten bis höchstens 170 Franken pro Seite ausgerichtet. Inserateseiten werden nicht berücksichtigt. Flugblätter werden in Seiten aufgeteilt. Das anrechenbare Mindestmass pro Seite beträgt 10,5×21 cm (entspricht Format A 6/5).
3. Es können Beiträge an die Publikation regionaler Kursprogramme im Internet ausgerichtet werden.