Art. 79 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 1. Beiträge an Beratung von Fachgruppen und Organisationen
Art. 79 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 1. Beiträge an Beratung von Fachgruppen und Organisationen
1. An Institutionen und Fachgruppen aus Organisationen, die in der Weiterbildung tätig sind, können auf Gesuch hin für den Beizug von qualifizierten externen Beratungspersonen für die Qualitätsentwicklung Beiträge gesprochen werden.
2. Es sind folgende Bedingungen einzuhalten
a) Die Beratungsperson erhält ihren Auftrag von der zu beratenden Gruppierung. Letztere handelt mit der Beratungsperson Ziele, Inhalte, Vorgehensweise, Termine und Beratungshonorar aus.
b) Am Beratungsprozess beteiligt sind mindestens sechs Personen (exklusive Beratungsperson).
c) Die Dauer der Beratung ist auf maximal 20 Stunden begrenzt (inklusive Vorgespräch).
d) Ein Abbruch der Beratung setzt eine Auswertung zwischen Ratsuchenden und Beratungsperson voraus.
e*) Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts wird bei der Abrechnung über das Ergebnis der Beratung, nicht aber über den Beratungsprozess informiert.
3. Der Beitrag beträgt 80 Prozent der Honorarkosten der Beratung bis zu einem Maximalbeitrag von 150 Franken pro Beratungsstunde sowie die Fahrspesen bis zur Höhe der öffentlichen Verkehrsmittel 2. Klasse.