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Art. 78 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Beiträge an Massnahmen zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsangebot gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e BerV

Weiterbildung
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Art. 78 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Beiträge an Massnahmen zum Ausgleich regionaler Unterschiede im Weiterbildungsangebot gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e BerV

1. In Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte werden themenspezifische Angebote ab sechs Teilnehmenden subventioniert. Geförderte Kurse mit schwacher Belegung erhalten einen zusätzlichen Beitrag von 80 Prozent der Kursgebühr (KG) gemäss folgender Tabelle

- Anzahl Kursteilnehmende 6: Zielgruppenspezifische Angebote erhalten 2 × 80% der KG; Themenspezifische Angebote erhalten 4 × 80% der KG.

- Anzahl Kursteilnehmende 7: Zielgruppenspezifische Angebote erhalten 1 × 80% der KG; Themenspezifische Angebote erhalten 3 × 80% der KG.

- Anzahl Kursteilnehmende 8: Themenspezifische Angebote erhalten 2 × 80% der KG.

- Anzahl Kursteilnehmende 9: Themenspezifische Angebote erhalten 1 × 80% der KG.

- Für 8, 9 und 10 Kursteilnehmende erhalten Zielgruppenspezifische Angebote keinen zusätzlichen Beitrag. Für 10 Kursteilnehmende erhalten Themenspezifische Angebote ebenfalls keinen zusätzlichen Beitrag.

2. Als Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte gelten die Verwaltungskreise Berner Jura, Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmental und Interlaken-Oberhasli sowie der Verwaltungskreis Emmental ohne die Agglomeration Burgdorf. Massgebend ist der Kursort.

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