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Art. 76 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Zielgruppenspezifische Angebote gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a, b und c BerV

Weiterbildung
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Art. 76 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Zielgruppenspezifische Angebote gemäss Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a, b und c BerV

1. Mit einem Beitrag von höchstens 80 Prozent an die Gesamtkosten, jedoch mit höchstens 200 Franken je Kursstunde à 60 Minuten, werden folgende Zielgruppen unterstützt

a) Bildungsbenachteiligte, wie Personen mit erschwertem Zugang zur Bildung oder mit Lücken in den Grundkompetenzen,

b) Personen ohne Erstabschluss auf Sekundarstufe II zur Vorbereitung eines solchen,

c) Personen im Integrationsprozess und

d) wirtschaftlich benachteiligte Personen.

2. Mit einem Beitrag von höchstens 60 Prozent an die Gesamtkosten, jedoch mit höchstens 190 Franken je Kursstunde à 60 Minuten, werden folgende Zielgruppen unterstützt

a) Personen mit einer Beeinträchtigung durch Behinderung, Krankheit oder Abhängigkeiten,

b) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger,

c) Umsteigerinnen und Umsteiger,

d) Personen, die von tief greifenden wirtschaftlichen und technologischen Veränderungen betroffen sind, und

e) Personen, die in der Weiterbildung tätig sind.

3. Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann begleitende Kinderbetreuung bewilligen. Der Beitrag je Kursstunde kann um 40 Franken pro Person, welche die Kinder betreut, erhöht werden. Die Kursgebühr muss auch einen Beitrag an die Kinderbetreuung beinhalten.

4. ...

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