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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 74 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Allgemeine Bestimmungen

Weiterbildung
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Art. 74 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Allgemeine Bestimmungen

1. Geförderte Angebote

a) werden von Institutionen angeboten, welche die konfessionelle, politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Angebots gewährleisten,

b ***) richten sich vorwiegend an Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons,

c) werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben und sind allgemein zugänglich,

d ***) dauern mindestens sechs Stunden oder entsprechend der festgelegten Mindestdauer und

e ***) dauern pro Tag höchstens acht Stunden.

2. Die Mindestzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird von der Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts festgelegt.

3. Ein allfälliger Nettoertragsüberschuss der Institution darf fünf Prozent der Gesamtkosten des geförderten Angebots nicht übersteigen. Er ist zweckgebunden für die Belange des geförderten Angebots einzusetzen. Die Anbieterorganisation legt über dessen Verwendung Rechenschaft ab.

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